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Mustervorlage Unternehmenskonzept
(PDF, 84 KB) (Dokument-Nr.: 80018)
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Agentur für Arbeit (Link: http://www.arbeitsagentur.de)
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Welche Fördermöglichkeiten bietet die Agentur für Arbeit?
Die Agentur für Arbeit gewährt arbeitslosen Existenzgründern unter bestimmten Bedingungen (!) einen finanziellen Zuschuss für die erste Zeit ihrer Selbständigkeit. Seit August 2006 ersetzt der „Gründungszuschuss“ die alten Förderinstrumente „ICH-AG“ und „Überbrückungsgeld“.
Der Gründungszuschuss richtet sich an alle Existenzgründer, die Arbeitslosengeld I beziehen und sich beruflich selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können die Förderung nicht in Anspruch nehmen. Ihnen bleibt nur das deutlich weniger attraktive Einstiegsgeld.
Der Gründungszuschuss
Förderdauer: maximal 15 Monate, unterteilt in zwei Phasen
1. Phase: 6 Monate, Förderhöhe: individuelles monatliches Arbeitslosengeld, zzgl. 300 Euro Pauschale für die Abdeckung der gesetzlichen Sozialversicherung
2. Phase: 9. Monate, Förderhöhe nur noch 300 Euro für die Sozialversicherung
Es werden nur Existenzgründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden in der Woche erfordern. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (!) haben. Die Selbstständigkeit muss aus der Arbeitslosigkeit heraus erfolgen. Ein direkter Übergang von einer angestellten Tätigkeit ist nicht möglich. Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
Für die zweite Förderphase muss der Gründer der Agentur die Geschäftstätigkeit und die unternehmerischen Aktivitäten der ersten 6 Monate nachweisen.
Das Einstiegsgeld
Für ALG II-Empfänger steht nur das „Einstiegsgeld“ als Fördermöglichkeit zur Verfügung. Hauptvorteil des Einstiegsgelds: Es wird zum Arbeitslosengeld II hinzugezahlt. Es soll ein zusätzlicher Anreiz und finanzielle Hilfe zur "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt" sein. Hauptnachteil des Einstiegsgeldes: Der Hinzuverdienst wird zu einem großen Teil mit dem ALG-II verrechnet. Trotzdem: Das Einstiegsgeld bietet die Chance, sich schrittweise mehr Selbstbestimmung zu erarbeiten und sich vom Arbeitslosengeld II unabhängig zu machen.
Das Einstiegsgeld beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung, also 187,00 Euro. Zusammen mit der Regelleistung in Höhe von 374 Euro erhält ein geförderter Alleinstehender demnach 561,00 Euro zusätzlich zu Miete und Heizkosten und eventuellen weiteren Zahlungen.
Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab: Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere zehn Prozent der Regelleistung. Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren, oder wenn die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen.
Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, allerdings soll bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine "Zuschussdegression" stattfinden, das heißt, die Förderung wird gekürzt. Die zuständigen Stellen legen in der Praxis jedoch ohnehin häufig kürzere Förderdauern fest, zum Beispiel insgesamt nur maximal zwölf Monate. Zudem wird das Einstiegsgeld immer nur für gewisse Zeitabschnitte von in der Regel sechs Monaten bewilligt.
Stellungnahme in beiden Fällen erforderlich !
Bedingung für die Gewährung des Gründungszuschusses und auch des Einstiegsgelds ist, dass eine fachkundige Stelle - zum Beispiel die Industrie und Handelskammer - in einem Gutachten die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigt.
Soll die Industrie- und Handelskammer dieses Gutachten abgeben, so beachten Sie bitte folgende Punkte:
Wir benötigen für die Abgabe der Stellungnahme einen beruflichen Lebenslauf, schriftliche Angaben zu Ihrem Unternehmenskonzept (Was soll gemacht werden?, Informationen zu Kunden, Lieferanten, Standort und Konkurrenz), eine von Ihnen erstellte Rentabilitätsvorschau, in der Sie über die erwarteten Umsätze und Kosten Auskunft geben sowie eine Liquiditätslanung auf monatlicher Basis für das erste Geschäftsjahr, in der u.a. auch die Entnahmen für die private Lebenshaltung berücksichtigt werden.
Eine Vorlage für ein solches Unternehmenskonzept erhalten Sie als PDF-Dokument in der rechten Menüleiste.
In einem persönlichen Gespräch besprechen wir Ihr Unternehmenskonzept und geben dann vertraulich (per Post) gegenüber der Agentur für Arbeit unsere Stellungnahme ab.
Eine weitere Form der Förderung durch die Agentur für Arbeit besteht in dem Einstellungszuschuss. Unternehmen, die nicht älter als zwei Jahre sind, erhalten unter Umständen bei Einstellung eines Arbeitslosen einen Lohnkostenzuschuss bis zu 50 Prozent für das erste Jahr der Anstellung. Für diesen Antrag ist seit einiger Zeit keine Stellungnahme der IHK mehr notwendig.
© IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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