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STANDORTPOLITIK

Landesplanung

Landesplanung

Landesplanung in Nordrhein-Westfalen findet statt auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes (GV NRW 2005, S. 430). Danach werden die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und in Raumordnungsplänen (Landesentwicklungspläne, Regionalpläne - bisher Gebietsentwicklungspläne -, Regionale Flächennutzungspläne, Braunkohlenpläne) dargestellt. Die Landesplanungsbehörde beziehungsweise die Bezirksregierung (Bezirksplanungsbehörde) sind für die Aufstellung und Umsetzung dieser Pläne verantwortlich. Bei der Aufstellung (und Änderung) dieser Programme und Planungen wird die IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es ist dabei ihre Aufgabe, die Belange der Wirtschaft im Hinblick auf deren Standortbedingungen zu vertreten.

STANDORTPOLITIK

Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und Landesentwicklungsplan (LEP)

Die Landesplanung NRW legt die Grundsätze und Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) und im Landesentwicklungsplan (LEP) fest. mehr

STANDORTPOLITIK

Fachbeitrag der Wirtschaft zum Landesentwicklungsplan 2025 (LEP 2025)

Welche Schwerpunkte in Zukunft bei der Gewerbe- und Industrieflächenausweisung gesetzt werden, das wird im Landesentwicklungsplan (LEP 2025) stehen. Industrie und Handelskammern und die Handwerkskammern in NRW haben dazu ein Positionspapier vorgelegt. mehr

STANDORTPOLITIK

Landesentwicklungsplan NRW

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 11. Mai 1995 (GV NRW 1995 S. 532) konkretisiert die Ziele der Raumordnung und Landesplanung durch textliche und zeichnerische Darstellungen mehr

STANDORTPOLITIK

Natura 2000 / FFH - Gebiete in Nordrhein-Westfalen

Die Welt-Konferenz über Umwelt und Entwicklung hat 1992 in Rio de Janeiro unter der Überschrift "Agenda 21" Empfehlungen verabschiedet, zu der auch die "Konvention zur Erhaltung der biologischen Vielfalt" gehört. Die Umsetzung dieser Konvention in der Europäischen Union (EU) erfolgt über die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie. mehr

DOKUMENT-NR. 1178

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