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IHK24
Zugehörigkeit zur IHK und Mitgliedsbeiträge
Zugehörigkeit zur IHK und Mitgliedsbeiträge
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) ist kraft Gesetzes eine Selbstverwaltungskörperschaft der Wirtschaft, die von den im Kammerbezirk ansässigen Gewerbetreibenden in Eigenverantwortung getragen wird. Sie vertritt die Interessen der Gesamtwirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung, erfüllt vom Staat übertragene Aufgaben der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und erbringt Serviceleistungen für die Mitgliedsunternehmen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören - ohne Unterschied der Branche - alle Gewerbetreibenden der IHK an (gesetzliche Pflichtmitgliedschaft), gleichgültig, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; nur reine Handwerksbetriebe sind ausgenommen. Die IHK-Zugehörigkeit hat die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages zur Folge.
Allein die Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag ermöglicht der IHK, den ihr gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft objektiv, abwägend und ausgleichend zu erfüllen. Die Beiträge zur IHK sind deshalb öffentliche Abgaben (gesetzliche Pflichtbeiträge).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nicht mehr alle IHK-Mitglieder verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Freigestellt sind diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb (voraussichtlich) 5.200 € jährlich nicht übersteigt.
Darüber hinaus sind Existenzgründer, soweit sie
- natürliche Personen sind,
- ihr Gewerbe erstmalig nach dem 31. Dezember 2003 angemeldet haben,
- nicht im Handelsregister sind und
- in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren,
für das Kalenderjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und Umlage) sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 € (jährlich) nicht übersteigt.
Wer nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist und die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt, sollte dies der IHK mit Angabe seiner Steuernummer umgehend schriftlich per Fax oder per E-Mail (u.pitrowsky@wuppertal.ihk.de) mitteilen. Eine Veranlagung zum Mitgliedsbeitrag erfolgt dann nicht.
Die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen IHK-Beiträge besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Kammer. Die IHK-Zugehörigkeit und die Beitragspflicht enden erst mit der vollständigen Einstellung der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, die mit der nach
§ 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden kann.
Über die Höhe der IHK-Beiträge entscheidet die IHK-Vollversammlung als oberstes Beschlussgremium. Schon weil deren Mitglieder selbst IHK-Beiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einer Umlage.
Grundbeitrag:
Der jährliche Grundbeitrag ist nach der wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens in vier Stufen gestaffelt:
Ο Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
über 5.200 € bis 24.500 €, soweit nicht die Beitragsbefreiung für
Existenzgründer eingreift 53 €
Ο Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
über 24.500 € bis 49.000 €, soweit nicht die Beitragsbefreiung für
Existenzgründer eingreift 160 €
Ο Gewerbetreibende, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit Verlusten oder einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
bis 49.000 € 160 €
Ο alle Gewerbetreibenden mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb
über 49.000 € 295 €.
Bei Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich satzungsgemäß in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
Umlage:
Die Umlage beträgt zur Zeit 0,27 Prozent (1999: 0,32 Prozent, 2000-2006: 0,25 Prozent) des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein gesetzlicher Freibetrag von 15.340 € zugrundegelegt.
Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, gehören mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nichthandwerklichen Teil der IHK an. Sie entrichten aber nur dann einen Beitrag an die IHK, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind und ihr nichthandwerklicher Umsatz 130.000 € jährlich übersteigt.
Bei Apothekeninhabern bemessen sich der Grundbeitrag und die Umlage nach einem Viertel des Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb.
IHK-Mitglieder, die gleichzeitig einer oder mehreren Kammern der Freien Berufe oder einer Landwirtschaftskammer angehören, werden - bei Nachweis der anderen Mitgliedschaft(en) - nur mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb zum IHK-Beitrag veranlagt.
Die Höhe des IHK-Beitrages bemisst sich jeweils nach dem (vom Finanzamt festgesetzten) Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb des Beitragsjahres. Da dieser erst nach Ablauf des Jahres feststeht, wird der IHK-Beitrag zunächst vorläufig und erst nach Vorliegen des endgültigen Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb festgesetzt.

