Externe Links
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Text der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Link: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnung__infopflichten__dienstleister__dl-infovo__vom_2017-03-2010,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf)
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Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten.
Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt dient, werden dem Dienstleistungserbringer, soweit er nach § 1 unter den Anwendungsbereich fällt, besondere Informationspflichten auferlegt.
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen stets (§ 2) und auf Anfrage (§ 3) zur Verfügung zu stellenden Informationen.
Die Paragraphen sind klar formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden.
Dienstleistungserbringern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, da andernfalls Abmahnungen drohen können.
Durch die DL-InfoV soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also zum Beispiel auch Rechtsanwälte. Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV nach § 1 ausdrücklich bezieht. In der Richtlinie 2006/123/EG befindet sich in Artikel 2 eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen.
Die Dienstleistungsrichtlinie findet nach Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
k) private Sicherheitsdienste;
l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Den Text der Verordnung finden Sie unter "Externe Links".
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