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Vergleichende Werbung
Während früher die vergleichende Werbung in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verboten und nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen war, ist die Bezugnahme auf Wettbewerber oder auf Produkte von Mitbewerbern heute nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Werbung grundsätzlich zulässig.
Definition der vergleichenden Werbung
Nach § 6 UWG ist vergleichende Werbung "jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht". Diese mit Absicht sehr weite Formulierung erfasst also auch bloße werbliche Anspielungen ohne namentliche Nennung, wenn aus den Umständen heraus eine Identifizierung des Mitbewerbers möglich ist. Entscheidend ist, ob der von der Werbung angesprochene Verkehrskreis die Bezugnahme auf den Mitbewerbern erkennen kann. Beispiel: In der Werbung eines Unternehmens wird eine bekannte Persönlichkeit, die der Verbraucher als Werbeträger eines Konkurrenten kennt, angesprochen und von der besseren Qualität "überzeugt", ohne dass der Name des Wettbewerbers konkret genannt wird.
Keine vergleichende Werbung stellen nach herrschender Meinung in der Regel die Alleinstellungswerbung und der sogenannte Systemvergleich dar, weil in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Bei der Alleinstellung bezeichnet der Werbende sich selbst oder sein Produkt als allgemein führend (zum Beispiel "Größter", "Umsatzstärkster", "Erster"), während beim Systemvergleich nicht Produkte, sondern spezielle Systeme oder Methoden gegenübergestellt werden (Otto-Motor / Dieselmotor, Holzhaus / Steinhaus). Diese Werbeformen sind zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind. Die Bestimmungen über die vergleichende Werbung greifen aber dann ein, wenn es nur einen bestimmten anderen Anbieter gibt und das Publikum diesen kennt.
Zulässigkeit der vergleichenden Werbung
Das Gesetz geht von der grundsätzlichen Zulässigkeit vergleichender Werbung aus, stellt dann aber in einem Verbotskatalog klar, unter welchen Voraussetzungen die Werbung unlauter und damit unzulässig ist. Danach ist ein Vergleich unzulässig, der
Nicht aufgenommen in den Verbotskatalog wurde der Fall des irreführenden Vergleichs, wenn also beispielsweise eine falsche Behauptung über das Konkurrenzprodukt aufgestellt wird. Dass diese Form der Werbung unzulässig ist, ergibt sich aber bereits aus dem allgemeinen Irreführungsverbot, das in § 5 UWG geregelt ist.
Achtung: Wer seine Leistungen denen eines Mitbewerbers oder mehrerer Mitbewerber gegenüberstellen will, sollte sicherstellen, dass der Vergleich im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung noch stimmt. Deshalb sollte der Vergleich auf keinen Fall auf der Basis früherer Preislisten oder älterer Werbeprospekte der Konkurrenz gezogen werden.
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