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Unterlassungsklagengesetz (Link: http://bundesrecht.juris.de/uklag/index.html)
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Auskunftsanspruch bei unzulässiger Faxwerbung
Die Telefaxwerbung ist für viele Empfänger häufig ein Ärgernis, da Kosten entstehen und das Faxgerät blockiert wird. Soweit der Absender nicht davon ausgehen konnte, dass der Empfänger mit der Sendung einverstanden ist, wird die Werbung nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland als wettbewerbswidrig angesehen. Der Empfänger kann vom Absender verlangen, derartige Sendungen künftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch kann aber nur dann durchgesetzt werden, wenn die Identität des Verantwortlichen bekannt ist.
Häufig kennt der Betroffene aber den Namen und die Anschrift des Absenders nicht, da sie auf dem Werbefax nicht angegeben wurden. Die Daten des Telefaxversenders können jetzt allerdings beim Telekommunikationsanbieter erfragt werden. Wer einen Unterlassungsanspruch wegen Belästigung geltend machen kann und auf anderem Wege nicht die Möglichkeit besitzt, an die Informationen zu kommen, hat einen Auskunftsanspruch nach § 13 a Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
Schriftliche Auskunftsersuchen zur Ermittlung von Inhabern von Telekommunikatiosanschlüssen sind zu richten an die
Deutsche Telekom AG, T-Com
TK Niederlassung West, SC LSS
Feldstr. 34
59872 Meschede
Telefax 02151/36 60 64 29
Bei Anfragen sollte man sich ausdrücklich auf die Vorschrift des § 13 a UKlaG stützen. Die Telekom weist darauf hin, dass sie sich eine angemessene Gebühr für die Auskunft vorbehält.
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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