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1. Tipps für den Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Verstöße gegen Wettbewerbsregeln sind keine Seltenheit. Sie geschehen häufig gezielt in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, aber genau so häufig aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. In den wenigsten Fällen greifen dann staatliche Stellen ein, vielmehr obliegt es der Wirtschaft selbst, sich gegen unlautere Werbemethoden zu wehren. Die Abmahnung ist in der Regel die erste Maßnahme, um eine Wettbewerbsverletzung zu unterbinden.
Eine typische Abmahnung hat üblicherweise folgenden Inhalt:
Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte vermeiden, dass der Abmahnende den vermeintlichen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Wer die Abgabe verweigert, muss damit rechnen, dass der Abmahner gerichtliche Schritte einleitet. Damit der Wettbewerbsverstoß schnell ausgeräumt werden kann, räumt das Gesetz dem Berechtigten das Recht ein, gegen den Wettbewerbsverletzer vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Der Abmahner kann daneben aber auch die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstelle anrufen.
Bei vielen abgemahnten Unternehmern herrscht häufig der Glaube vor, dass es sich bei der Abmahnung um eine Form modernen Raubrittertums handelt. Diese Auffassung ist nicht richtig. Mit der Möglichkeit, dass bestimmte Stellen und Personen wettbewerbsrechtliche Verstöße auf zivilrechtlichem Wege verfolgen dürfen, hat der Gesetzgeber das Instrument einer Selbstreinigung innerhalb der Wirtschaft geschaffen. Es soll also nicht – wie in anderen Rechtsbereichen – eine Ordnungsbehörde eingreifen, sondern Unternehmer und Verbraucher sollen selbst den Wettbewerb beobachten. Leider wird das legitime Mittel der Abmahnung aber immer wieder auch missbraucht, indem Abmahner den Unterlassungsanspruch nur deshalb geltend machen, um Abmahnkosten zu verlangen. Dies geschieht beispielsweise bei sog. Serien-Abmahnungen, d.h., dass von einem Versender viele Abmahnungen mit gleichem Inhalt an unterschiedliche Unternehmen gesendet werden.
2. Was ist zu tun, wenn man eine Abmahnung erhalten hat?
Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung! In jedem Fall sollte eine schnelle Reaktion erfolgen. Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abgegeben werden soll, beträgt häufig nur wenige Tage (i.d.R. 5 - 14) - nicht viel Zeit, um die Abmahnung in aller Ruhe auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Eine Abmahnung darf nie auf die leichte Schulter genommen werden, da sie weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann! Der Abgemahnte sollte innerhalb der gesetzten Frist reagieren, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei hohem Streitwert droht (50.000 - 100.000 Euro sind keine Seltenheit). Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und den Verantwortlichen zur Unterlassung verurteilen. Nur selten lassen sich die Abmahnenden auf eine Fristverlängerung zur weiteren Prüfung ein. Im Zweifel sollte man sich daher schnellstmöglich bei der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, einem Berufsverband oder einem Fachanwalt Rat zu dem weiteren Vorgehen einholen.
3. Was sollte geprüft werden?
Nach Erhalt der Abmahnung sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
4. Wie kann auf eine Abmahnung reagiert werden?
Die Reaktion auf eine Abmahnung kann unterschiedlich aussehen:
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