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Markensatzung
der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Benutzung der Gemeinschaftsmarke "Solingen"
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat am 30. November 2005 gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) vom 18.12.1956 (BGBl I. S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2005 (BGBl I. S. 931), folgende Markensatzung beschlossen:
Präambel
Die deutsche Stadt Solingen ist das Zentrum der deutschen Schneidwarenindustrie. Seit acht Jahrhunderten werden hier Schneidwaren hergestellt. Diese Produkte verfügen über eine ausgezeichnete Qualität. Dank hochwertiger Werkstoffe, gut ausgebildeter Mitarbeiter und hervorragender Verarbeitung erfreuen sich die mit der Bezeichnung "Solingen" versehenen Schneidwaren einer besonderen Wertschätzung in der ganzen Welt.
Der Name Solingen ist in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung) geschützt. Die Solingenverordnung macht die Verwendung des Namens für Schneidwaren davon abhängig, dass die Produkte in Solingen hergestellt wurden und einen bestimmten Qualitätsstandard aufweisen. Bei der Bezeichnung handelt es sich also um eine Herkunfts- und Qualitätsangabe.
Obwohl die Bezeichnung "Solingen" als geographische Herkunftsangabe auch in anderen Ländern über wettbewerbs- oder markenrechtliche Bestimmungen Schutz genießt, wird der Name immer wieder für Billigprodukte verwendet, die nicht in Solingen hergestellt wurden. Dadurch wird der Verbraucher getäuscht, der Ruf der echten Solinger Produkte stark beeinträchtigt und die Solinger Schneidwarenwirtschaft erheblich geschädigt.
Der Markenschutz soll zu einer Stärkung des berühmten Namens führen.
§ 1 Organisation, Sitz, Vertretung
(1) Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid (im Folgenden: IHK) ist eine Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, für die Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs zu wirken und die gewerbliche Wirtschaft des Kammerbezirks zu fördern.In diesem Sinne versteht es die IHK als ihren Auftrag, sich für den Schutz des Namens „Solingen“ einzusetzen und präventive wie repressive Maßnahmen gegen Verletzungen des Namens zu ergreifen.
(2) Der Sitz der IHK ist Wuppertal. Der Bezirk umfasst die Gebiete der drei Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid.
(3) Die IHK wird gemäß IHK-Gesetz in Verbindung mit der Satzung der Kammer vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer.
§ 2 Mitgliedschaft zur IHK
Zur IHK gehören nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK-Gesetz) alle Gewerbetreibenden, die im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten, soweit sie nicht der Handwerkskammer angeschlossen sind. Alle Hersteller von Schneidwaren, die in der Stadt Solingen eine selbständige oder unselbständige Niederlassung unterhalten, sind demnach Mitglieder der IHK.
§ 3 Gemeinschaftskollektivmarke
Die IHK ist Inhaberin folgender Gemeinschaftskollektivmarke:
„Solingen“
Die Wortmarke „Solingen“ ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 002988285 in den Klassen 7, 8, 14 und 21 registriert.
§ 4 Bedingungen für die Benutzung der Marke
(1) Die Marke „Solingen“ darf nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
(a) in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
(b) die in Ziffer 4 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen.
(2) Das Solinger Industriegebiet umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
(3) Wesentliche Herstellungsstufen für Schneidwaren gemäß Ziffer 1 Buchstabe a sind:
(a) bei der Herstellung von Schneidwaren:
(b) die Montage
(c) die Fertigmontage von Instrumenten
(4) Qualitätsanforderungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe b:
Zugelassen sind Werkstoffe aller Art, die bei entsprechenden Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren geeignet sind, den arteigenen Verwendungszweck des Produktes zu erfüllen. Bei der Verwendung eines anderen Werkstoffes oder Stahles als unten genannt muss eine den nachstehenden Anforderungen entsprechende Mindestqualität erfüllt sein. Die Beschreibung der Merkmale, die einzelne Schneidwaren aufweisen müssen, orientiert sich an den üblichen Schneidwaren. Sondermodelle mit bestimmungsgemäßen, funktionsgerechten Abweichungen sollen dadurch nicht von der Solingenfähigkeit ausgeschlossen sein.
(a) Produkte aus nichtrostendem Stahl
(b) Produkte aus unlegierten Qualitätsstählen
(c) Sonstige Anforderungen und Bestimmungen
(d) Weitere Kriterien zur Funktionsfähigkeit einzelner Schneidwaren
§ 5 Art der Benutzung
(1) Die Markenbenutzer sind berechtigt, die Bezeichnung „Solingen“ für Schneidwaren, die den Anforderungen des § 4 Ziffer 1 genügen, zu verwenden; insbesondere sind sie berechtigt,
(a) ihre Schneidwaren mit „Solingen“ zu kennzeichnen,
(b) Verpackungen, Preislisten, Prospekte, Kataloge und andere Geschäftsunterlagen mit der Bezeichnung zu versehen,
(c) die Bezeichnung als Bestandteil in ihren Firmennamen aufzunehmen,
(d) die Bezeichnung als Bestandteil einer Marke zu verwenden, soweit die Bezeichnung mit anderen kennzeichnungskräftigen Begriffen verbunden wird,
(e) die Bezeichnung in sonstiger Weise in der Werbung für Schneidwaren zu gebrauchen.
(2) Markenbenutzer, die ihren Sitz nicht in Solingen haben oder die selbst keine Hersteller von Schneidwaren sind, dürfen die Marke nur in einer Weise verwenden, die eine Irreführung über ihre Branche, den Sitz ihres Unternehmens oder die Herkunft der von ihnen angebotenen Waren ausschließt.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Rechte, die sich daraus ergeben, dass die Marke als Kollektivmarke beim Europäischen Harmonisierungsamt eingetragen ist, sowie wegen rechtswidrigen Markengebrauchs stehen der IHK als Markenträgerin zu.
(2) Im Fall von Verletzungen der Kollektivmarke ist die IHK berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Verletzung abzustellen und künftige Verstöße auszuschließen, insbesondere
(a) gegen den Verletzer Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen;
(b) Dritte mit der Verfolgung wettbewerbs- oder markenrechtlicher Ansprüche zu beauftragen;
(c) die zuständigen Straf- und Ordnungs- und Zollbehörden zu informieren.
(3) Die Mitglieder der IHK, welche die Gemeinschaftsmarke verwenden, sind verpflichtet, die Markensatzung einzuhalten. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, der IHK mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass die Kollektivmarke missbräuchlich von Dritten benutzt wird.
(4) Den Markenbenutzern ist es verboten,
(a) sich so zu verhalten, dass der Ruf der Marke, der Markenträgerin, der Solinger Schneidwaren oder der Solinger Schneidwarenhersteller beschädigt werden könnte,
(b) die Marke für Produkte zu verwenden, die die Voraussetzungen dieser Markensatzung nicht erfüllen;
(c) das Recht der Markenverwendung auf Dritte zu übertragen.
(5) Jeder, der die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt, ist verpflichtet, der IHK auf Anforderung alle Tatsachen darzulegen und durch Dokumente zu belegen, die eine Prüfung der Benutzungsbedingungen gemäß § 4 ermöglichen. Dazu gehört auch die Auskunft über die Herkunft der Produkte, Rohlinge und Produktteile, über Zulieferer und andere am Herstellungs- und Vertriebsprozess beteiligte Dritte, über den Ort der Herstellung sowie über die angewandten Produktionsmethoden und Qualitätsmerkmale der Produkte. Soweit ein Markenbenutzer selbst kein Hersteller ist, betrifft diese Auskunftspflicht alle ihm bekannten Umstände, insbesondere den Namen und die Anschrift seiner Lieferanten, den Zeitpunkt der erhaltenen Lieferungen sowie die Menge und Art der Produkte.
Wuppertal, 30. November 2005
Friedhelm Sträter Michael Wenge
Präsident Hauptgeschäftsführer
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