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RECHT UND FAIR PLAY

Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden

Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden
der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid hat eine Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden eingerichtet, die kostenfrei und unbürokratisch bei Streitigkeiten über kaufmännische Leistungen zwischen einem Verbraucher und einem kammerzugehörigen Unternehmen vermitteln soll. Es wir eine gütliche Einigung zwischen den Parteien angestrebt, um auf diese Weise gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die folgenden Grundsätze gelten nicht für Anträge gemäß § 15 a EGZPO, wonach in bestimmten Fällen eine Klage nur nach einem gescheiterten Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhoben werden kann.

Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig:

  • bei Streitigkeiten unter Gewerbetreibenden,
  • bei Streitigkeiten über handwerkliche Leistungen,
  • bei Streitigkeiten über die Höhe eines Preises oder eines Entgelts,
  • wenn eine Partei bereits einen Rechtsbeistand eingeschaltet, einen Mahnbescheid beantragt oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt hat.

Antrag
Das Verfahren wird durch ein schriftliche Beschwerde des Verbrauchers eingeleitet, die an die

Industrie- und Handelskammer
Schlichtungsstelle für Verbraucherbeschwerden
Heinrich-Kamp-Platz 2, 42103 Wuppertal

zu richten ist. In dem Schreiben sind der Sachverhalt darzustellen; Kaufunterlagen und andere aussagekräftige Dokumente sind - in Kopie - beizufügen. Das Schreiben soll außerdem einen Antrag, d. h. eine Darstellung enthalten, welches Ziel der Beschwerdeführer erreichen will.

Verfahren
Die Kammer prüft zunächst die eingereichte Beschwerde auf ihre Stichhaltigkeit. Ergibt sich bereits aus der Darstellung des Verbrauchers, dass die Beschwerde unberechtigt ist, wird die weitere Bearbeitung abgelehnt. Andernfalls nimmt die Kammer mit dem betroffenen Unternehmen Kontakt auf und gibt ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

Antwortet das Unternehmen trotz einer Erinnerung nicht oder lässt es sich auf den Wunsch des Beschwerdeführers nicht ein, ist das Verfahren gescheitert. Auf Wunsch des Antragsgegners wird die Sach- und Rechtslage in einem Gespräch erörtert. Eine mündliche Verhandlung findet jedoch nicht statt.

Über das Ergebnis des Vermittlungsversuchs wird der Verbraucher schriftlich informiert.

DOKUMENT-NR. 1239

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