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Bundesdatenschutzgesetz geändert (Dokument-Nr.: 15490)
Externe Links
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Landesschutzbeauftragte NRW (Link: http://www.ldi.nrw.de)
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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
Durch die fortschreitende Verbreitung der automatischen Datenverarbeitung sind die Gefahren des Datenmissbrauchs stetig gestiegen. Bei der Begrenzung dieser Gefahr kommt dem im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregeltem Prinzip der innerbetrieblichen Selbstkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten (DSB) daher eine große Bedeutung zu.
Wann und wie muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn in einem Betrieb
Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Zu der Zahl der Personen zählen auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Leihpersonal sowie Geschäftsführer.
In bestimmten Fällen ist ein Datenschutzbeauftragter unabhängig von der Anzahl der mit Verarbeitung von Daten beschäftigten Personen zu bestellen. Nämlich dann, wenn
Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der datenverarbeitenden Tätigkeit erfolgen. Das Schriftstück sollte die wesentlichen Rechte und Pflichten beider Parteien enthalten. Wird trotz der Pflicht dazu kein Datenschutzbeauftragter innerhalb der Monatsfrist bestellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 – gerechnet werden.
Welche Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte zu erfüllen?
Die wesentlichen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten werden in § 4g BDSG genannt. Zu ihnen zählen insbesondere folgende Aufgaben:
Zudem besteht keine Verpflichtung mehr, bei der Personalauswahl im Unternehmen mitzuwirken.
Welche Rechte und Pflichten haben Datenschutzbeauftragte und Unternehmer?
Zur effektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Datenschutzbeauftragte eine Reihe von Befugnissen und Rechten gegenüber der Geschäftsführung, die ihn bei seiner Aufgabenerfüllung aktiv zu unterstützen hat:
Welche persönlichen Anforderungen hat ein Datenschutzbeauftragter zu erfüllen?
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Dabei ist die Fachkunde einzelfallabhängig vom jeweiligen Bedarf im Unternehmen. Kriterien sind hierbei insbesondere der Umfang der Datenverarbeitung und der Schutzbedarf der personenbezogenen Daten im Unternehmen.
Zur erforderlichen Fachkunde gehören EDV-technische, betriebswirtschaftliche und datenschutzrechtliche Kenntnisse. Zu erwarten sind auch organisatorische und pädagogische Fähigkeiten, sowie Konfliktbereitschaft und die Fähigkeit zu kommunikativer Arbeit.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit des DSB sind erfüllt, wenn der DSB aufgrund der persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens geeignet ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zur persönlichen Zuverlässigkeit gehören unter anderem Verschwiegenheit, Unbestechlichkeit und ein ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein. Fachliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Arbeitsweise des DSB durch Sorgfalt und Gründlichkeit bestimmt wird. An die Zuverlässigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, die beispielsweise bei einschlägigen Vorstrafen nicht vorliegt.
Um eine effektive Selbstkontrolle zu gewähren, sollte der Datenschutzbeauftragte nicht der Geschäftsführung angehören. Ist in Ihrem Unternehmen eine geeignete Person nicht vorhanden, so können Sie auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Die Internetseite der Landesdatenschutzbeauftragten NRW mit weiterführenden Informationen finden Sie unter www.ldi.nrw.de.
Über Änderungen des BDSG zum 01.09.2009 informiert Sie unser Merkblatt unter "Mehr zu diesem Thema".
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