Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Ziel ist es, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Das RDG hat das zuvor seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab dem 1. Juli 2008 abgelöst.
Anwendungsbereich
Das RDG regelt ausschließlich die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung. Es regelt nicht, wer zur gerichtlichen Vertretung befugt ist. Dies richtet sich nunmehr allein nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (z.B. ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO, StPO).
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in abhängiger Beschäftigung wird vom RDG ebenfalls nicht erfasst. Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt. (Bsp.: Rechtsanwälte § 3 Abs. 1 BRAO; Versicherungsberater § 34 e Abs. 1 GewO).
Begriff der Rechtsdienstleistung
Die Definition der Rechtsdienstleistung findet sich im § 2 Abs. 1 RDG. Demnach ist Rechtsdienstleistung eine Tätigkeit, die in einer konkreten fremden Angelegenheit erbracht wird und die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, fallen demnach von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Praxis: Die Grenzen zwischen erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Rechtsberatung sind fließend. Bei schriftlichen Ausführungen oder bei anwaltlich vertretenen Gegnern ist immer darauf zu achten, die Grenze der Erlaubnispflicht nicht zu überschreiten.
Beispiele: Die Beratung der Geschäftsführung durch die unternehmenseigene Rechtsabteilung fällt nicht unter das RDG, weil sie nicht an eine fremde Person gerichtet ist. Auch an die Öffentlichkeit gerichtete juristische Information bleiben erlaubt, weil sie nicht auf einen Einzelfall bezogen sind (Rechtsinformationen im Fernsehen, allgemeine Merkblätter für Kunden). Das bloße Auffinden von Lektüre oder die Wiedergabe oder lediglich schematische Anwendung von Rechtsnormen stellen keine Rechtsdienstleistungen dar.
Ausdrücklich regelt das Gesetz, dass das Erstatten wissenschaftlicher Gutachten sowie die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen und Schiedsrichtern keine Rechtsdienstleistungen darstellen. Mediation oder andere Formen außergerichtlicher Streitbeilegung werden jedoch dann zu einer Rechtsdienstleistung, wenn sie durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreifen.
Arten der Rechtsdienstleistung
Das RDG unterscheidet zwischen folgenden Rechtsdienstleistungen:
- Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
- Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
- Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
a) Rechtsdienstleistung als Nebenleistung
Erlaubnisfrei ist für alle Berufsgruppen die Rechtsdienstleitung als Nebentätigkeit. Voraussetzung ist, dass sie als Nebenleistung im engen Zusammenhang zum Berufs- oder Tätigkeitsbild steht. Ob es sich um eine Nebentätigkeit handelt ist nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Berufe, in denen gewisse Rechtskenntnisse Voraussetzung für die Haupttätigkeit sind, können also weitergehende Befugnisse aus der Norm herleiten, als Berufe, in denen für die Haupttätigkeit keine Rechtskenntnisse vonnöten sind.
Beispiele: Beratung zur Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken; Sanierungs- und Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte.
Wo jeweils die Grenze zu ziehen ist, wird sich erst im Laufe der Zeit durch Gerichtsurteile herausstellen.
Ausdrücklich erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden (§ 5 Abs. 2 RDG):
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Testamentsvollstreckung und
- Fördermittelberatung
b) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
In den folgenden Fällen darf eine Rechtsdienstleistung auch von nicht registrierten Personen vorgenommen werden:
- Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (etwa bei unentgeltlicher rechtlicher Beratung für Familienmitglieder)
- Rechtsdienstleistungen durch Berufs- und Interessenvereinigungen
- Rechtsdienstleistungen durch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
Berufs- und Interessenvereinigungen dürfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs beraten (§ 7 RDG). Der Satzungszweck darf aber nicht auf allgemeine Rechtsberatung erweitert werden. Die Rechtsberatung darf im Vergleich zu anderen Vereinszwecken keine übergeordnete Bedeutung haben.
Auch öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (zum Beispiel Verbraucherzentralen) dürfen gemäß § 8 RDG im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Rechtsdienstleistungen erbringen.
c) Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Nach dem RDG sind die Beratung in ausländischem Recht, Inkassodienstleistungen (s. dazu unter 6.) und Rentenberatung registrierungspflichtig (§ 10 RDG). Voraussetzungen für die Registrierung sind:
- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
- Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder in den Teilbereichen, die abgedeckt werden sollen
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
5. Das Registrierungsverfahren
Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12-14 RDG sowie in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt. Die Registrierung nehmen in Nordrhein-Westfalen die zuständigen Oberlandesgerichte vor (OLGs Düsseldorf, Hamm und Köln). Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Gerichtsbezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Eine Übersicht über die OLG-Bezirke sowie die Kontaktdaten der Gerichte finden Sie unter
http://www.justiz.nrw.de/AL/uebersichtskarten/ordentliche_gerichtsbarkeiten/index.php
Die Registrierung kann nur schriftlich, unter Beifügung von Zeugnissen bzw. Nachweisen, beim zuständigen OLG beantragt werden. Im Antrag sind die Bereiche zu konkretisieren, die ausgeübt werden sollen. Nach erfolgter Registrierung veranlasst das OLG als zuständige Behörde eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
Das Rechtsdienstleistungsregister ist abrufbar unter der Adresse
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de
Dort sind auch Antragsformulare und weitere Informationen hinterlegt.
Einzelheiten zum Registrierungsverfahren sollten direkt beim jeweiligen Oberlandesgericht erfragt werden.
6. Inkasso / Forderungskauf
Für das klassische Inkassogeschäft, für das bislang eine Erlaubnis nach dem RBerG erforderlich war, ist auch weiterhin eine Registrierung nach dem RDG nötig. Möchte jemand also Forderungen nur zur Einziehung erwerben, ist eine Registrierung beim Oberlandesgericht notwendig. Nicht reglementiert ist dagegen der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf). Dieser ist auch ohne Inkassoregistrierung zulässig.
Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen, und zwar bis zur Abgabe an das Streitgericht. Eine Erstattungspflicht des Schuldners für die Vergütung des Inkassounternehmens besteht aber nur bis maximal 25 Euro.
Das RDG sowie die RDV finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de.