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RECHT UND FAIR PLAY

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzten Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden beziehungsweise Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind.

Zum 01.01.1999 sind die Aufbewahrungsfristen für zahlreiche Unterlagen verlängert worden. In der Literatur werden zum Teil abweichende Fristen für die Aufbewahrungspflicht einzelner Dokumente veröffentlicht.

Folgende Unterlagen können ab 01.01.2012 vernichtet werden:

Abrechnungsbelege2001
Abtretungserklärungen2005
Akkreditive2005
Aktenvermerke
(soweit Bilanzunterlagen oder steuerlich relevant)
2001
Angebote mit Auftragsfolge2005
Angestelltenversicherung (Unterlagen)2001
Anlagenvermögensbücher und –karteien2001
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung2001
Ausgangsrechnungen2001
Außendienstabrechnungen2001
Bankbelege2001
Bankbürgschaften2005
Beitragsabrechnungen
der Sozialversicherungsträger
2001
Belege, soweit Buchfunktion
(Beleglisten, Sammelbelege)
2001
Betriebsabrechnungsbögen
mit Belegen als Bewertungsunterlagen
2001
Betriebskostenrechnungen2001
Betriebsprüfungsberichte2005
Bewertungsunterlagen2001
Bewirtungsunterlagen2001
Bilanzen (Jahresbilanzen)2001
Buchungsbelege2001
Darlehensunterlagen2005
Dauerauftragsunterlagen2001
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage)2001
Depotauszüge und –bestätigungen2001
Einfuhrunterlagen2005
Eingangsrechnungen2001
Einheitswertunterlagen2005
Essenmarkenabrechnungen2001
Exportunterlagen2005
Fahrkostenerstattungsunterlagen2001
Frachtbriefe2005
Gehaltslisten2001
Geschäftsberichte2001
Geschäftsbriefe2005
Geschenknachweise2005
Gewinn- u. Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung)2001
Grundbuchauszüge (soweit Inventarunterlagen)2001
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)2001
Gutschriften (wenn Buchungsbeleg)2001
Handelsbriefe (mit Ausnahme von Rechnungen/Gutschriften)2005
Handelsbücher2001
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)2001
Investitionszulage (Unterlagen)2005
Jahresabschlüsse (soweit Bilanzunterlagen)2001
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent2001
Kalkulationsunterlagen2005
Kassenberichte2001
Kassenbücher u. –blätter2001
Kassenzettel2001
Kontenpläne u. Kontenplanänderungen2001
Kontenregister2001
Kontoauszüge (über Neubaukonten)2005
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege)2001
Kreditunterlagen (soweit Korrespondenz)2005
Lagerbücher2001
Lieferungsunterlagen (soweit Buchungsgelege)2001
Lohnbelege2001
Lohnkonto (s. Anmerkung 1)2005
Lohnlisten2001
Magnetbänder mit Buchfunktion2001
Mahnbescheide2005
Mietunterlagen (soweit empfangene Handelsbriefe)2005
Mietunterlagen (soweit Buchungsbelege)2001
Nachnahmebelege2001
Nebenbücher2001
Organisationsunterlagen und –pläne2001
Pachtunterlagen (soweit Handelsbriefe)2005
Pachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)2001
Postquittungsbücher2001
Preislisten (soweit Bewertungsunterlagen)2001
Protokolle (s. Anmerkung 2)2001
Prozessakten (nach Abschluss des Prozesses)2001
Quittungen2001
Rechnungen2001
Reisekostenabrechnungen2001
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)2001
Sachkonten2001
Saldenbilanzen2001
Schadensunterlagen (soweit nicht Bilanzbelege)2005
Scheckbelege2005
Schriftwechsel2005
Spendenbescheinigungen2001
Steuerunterlagen2001
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege)2001
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen)2001
Verkaufsbücher2001
Vermögensverzeichnis2001
Vermögenswirksame Leistungen
(Unterlagen) s. Anmerkung 3
2001
Versand- und Frachtunterlagen (soweit Buchungsbelege)2001
Versicherungspolicen (nach Ablauf der Versicherung)2005
Verträge (nach Vertragsende, soweit
handels- oder steuerrechtlich relevant)
2005
Wareneingangs- und –ausgangsbücher2001
Wechsel2001
Zahlungsanweisungen2001
Zollbelege2005
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel
oder Umstellung des Wirtschaftsjahres)
2001

Anmerkungen:

  1. Wegen der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt die Aufbewahrungsfrist für Lohnkonten und der dort aufzubewahrenden Belege sowie der Freistellungsbescheinigungen nach dem EStG nicht zehn, sondern nur sechs Jahre.
  2. Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; für Protokolle der DÜVO-Meldung gilt dagegen nur eine dreijährige Aufbewahrungsfrist.
  3. Bei vermögenswirksamen Leistungen gilt bei Buchungsbelegungen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; soweit es sich um Handelsbriefe handelt, gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.

Weitere Detailinformationen enthält zum Beispiel das Buch:

Aufbewahrungspflichten und -fristen nach Handels- und Steuerrecht, Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., 8. vollständig neu bearbeitete Auflage 2002, Erich-Schmidt-Verlag GmbH & Co., Berlin 2002; Preis: 25,46 Euro; zu beziehen im Buchhandel oder im Internet, s. unter "Externe Links".

DOKUMENT-NR. 3068

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