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Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.11.2007
(PDF, 1,531 KB) (Dokument-Nr.: 13071)
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 29. November 2007 entschieden, dass Nagelstudios nicht dem handwerksähnlichen Gewerbe des Kosmetikers zugehörig sind. Das Urteil ist rechtskräftig.
In seinen Entscheidungsgründen räumt das Gericht zwar ein, dass die Tätigkeit von Nagelstudios (die Maniküre und Kunstnagelmodellage) auch von Unternehmen ausgeübt wird, die das handwerksähnliche Gewerbe des Kosmetikers betreiben. Allerdings sei die Tätigkeit von Nagelstudios leicht und ohne größeren Zeitaufwand erlernbar und beschränke sich nur auf wenige Verrichtungen aus dem sehr viel umfassenderen Tätigkeitsgebiet eines Kosmetikers. Der geringe Ausbildungsbedarf, der unterdurchschnittliche Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit und der sehr eingeschränkte Umfang der angebotenen Verrichtungen erfüllen danach nicht die an ein handwerksähnliches Gewerbe zu stellenden Anforderungen, so das Gericht.
Reine Nagelstudios sind also allein der Industrie- und Handelskammer und nicht der Handwerkskammer zugehörig. Wer allerdings das komplette Kosmetiker-Gewerbe betreibt - unter Einschluss der Tätigkeiten eines Nagelstudios - ist weiterhin nur Mitglied der Handwerkskammer.
Deshalb ist erforderlich, dass Existenzgründer/innen in der Gewerbe-Anmeldung das Gewerbe eindeutig bezeichnen, also entweder „Nagelstudio” (dann IHK-Zugehörigkeit) oder „Kosmetiker” (dann Handwerkskammer-Zugehörigkeit). Entsprechendes gilt für die Korrektur bereits angemeldeter Gewerbe im Rahmen einer Gewerbe-Ummeldung.
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
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