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Bürgertelefon zum Arbeitsrecht (Dokument-Nr.: 6722)
RECHT UND FAIR PLAY
Aushangpflichtige Arbeitsgesetze
Aushangpflichten für Arbeitgeber
Allgemeines
Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.
Gesetzliche Aushangpflichten
Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise | Inhalt |
Allgemeines | § 12 AGG | Alle Betriebe | Aushang oder | AGG § 61b ArbGG Beschwerdestelle |
Arbeitsschutz- | je nach | jeweilige Branche | an geeigneter | Text der |
Arbeitszeitgesetz | § 16 ArbZG | alle Betriebe | an geeigneter | Text des Gesetzes |
Betriebs- | § 77 Absatz | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter | Text der unterzeichneten |
Gesetz zur | § 5 Abs. 5 | Inhaber einer Verkaufsstelle, | Hinweis in der | Öffnungszeiten an |
Heimarbeitsgesetz | §§ 6 Satz 2, | Personen, die Heimarbeit | in den Ausgaberäumen | Liste der beschäftigten |
Jugend- | §§ 47, 48, | Betriebe mit mindestens | an geeigneter | Text des Gesetzes |
Mutterschutz- | § 18 | Betriebe, die regelmäßig | an geeigneter | Gesetzestext |
Teilzeit- und Befristungsgesetz | § 18 | Arbeitgeber mit | Allgemeine Bekanntgabe | Information über |
Tarifvertrag | § 8 | tarifgebundene Arbeitgeber, | an geeigneter Stelle | maßgebliche |
Unfallverhütungs- | §§ 15, | alle Arbeitgeber | Unterrichtung | einschlägige |
Vermögens- | § 11 | Arbeitgeber, die für | Bekanntgabe in | Termin für Anlage |
Wahlen | Wahl- | betroffene Betriebe | nach jeweiliger | zum Beispiel |
DOKUMENT-NR. 7642
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