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RECHT UND FAIR PLAY

Aushangpflichtige Arbeitsgesetze

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Allgemeines

Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, bestimmte Texte den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Der Arbeitgeber sollte dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem "schwarzen Brett" an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes. Teilweise sind in den gesetzlichen Regelungen aber auch bestimmte Aushangsorte vorgesehen (Beispiel Heimarbeitergesetz: Aushang der erforderlichen Angaben in den Ausgaberäumen). Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein. Die Wahlordnungen (siehe Tabelle) enthalten auch die Möglichkeit der Bekanntmachung über das Intranet, wenn jeder Mitarbeiter hierzu Zugang hat und Vorkehrungen zum Schutz vor Änderungen bestehen.

Gesetzliche Aushangpflichten

Es bestehen zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangverpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Die wichtigsten sind am Ende des Merkblatts in Form einer Tabelle aufgeführt, wobei im Einzelnen zu prüfen ist, ob das Unternehmen unter die von der Regelung betroffenen Branchen oder Betriebe fällt.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen. Grenze hierfür ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer oder Dritter. Außerdem darf der Aushang nicht zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führen.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Kommt der Arbeitgeber seiner Aushangpflicht nicht nach, können unterschiedliche Folgen eintreten. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

Regelungsgebiet

Vorschrift

Adressat

Art und Weise

Inhalt

Allgemeines
Gleichbe-
handlungsgesetz

§ 12 AGG

Alle Betriebe

Aushang oder
Auslegung
an geeigneter
Stelle
oder durch
Einsatz
im Betrieb
üblicher
Informations-
und
Kommunikations-
technik

AGG

§ 61b ArbGG

Beschwerdestelle

Arbeitsschutz-
vorschriften

je nach
Branche

jeweilige Branche
(zum Beispiel Arbeits-
stättenverordnung,
Gefahrstoffverordnung,
Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung)

an geeigneter
Stelle
auslegen
oder aushängen

Text der
einschlägigen
Vorschriften

Arbeitszeitgesetz

§ 16 ArbZG

alle Betriebe
beziehungsweise
alle betroffenen Betriebe
bei Rechtsverordnungen, abweichenden
Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen

an geeigneter
Stelle zur
Einsichtnahme
auslegen
oder aushängen

Text des Gesetzes
sowie der
einschlägigen
auf Grund des
Gesetzes
erlassenen
Rechtsverordnungen
und Tarifverträge
oder
Betriebsvereinbarungen

Betriebs-
vereinbarungen

§ 77 Absatz
2 BetrVG

alle betroffenen Betriebe

an geeigneter
Stelle auslegen

Text der unterzeichneten
Betriebsvereinbarung

Gesetz zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten

§ 5 Abs. 5
LÖG-NRW

Inhaber einer Verkaufsstelle,
die an Sonn- und Feiertagen
geöffnet ist

Hinweis in der
Verkaufsstelle

Öffnungszeiten an
Sonn- und Feiertagen

Heimarbeitsgesetz

§§ 6 Satz 2,
8 Absatz 1
und 3,19
Absatz 2
HAG

Personen, die Heimarbeit
ausgeben, weitergeben
oder abnehmen

in den Ausgaberäumen
an gut sichtbarer
Stelle beziehungsweise
an der von der
zuständigen
Arbeitsbehörde
bestimmten Stelle

Liste der beschäftigten
Heimarbeiter, Entgeltverzeichnisse
und sonstige Vertragsbedingungen,
Entgeltregelungen
nach §§ 17 - 19
sowie der bindenden Festsetzungen
im Wortlaut

Jugend-
arbeitsschutz-
gesetz

§§ 47, 48,
54
JArbSchG

Betriebe mit mindestens
einem jugendlichen
Beschäftigten
(= unter 18 Jahre)

an geeigneter
Stelle zur Einsicht
auslegen
oder aushängen

Text des Gesetzes
und Anschrift
der zuständigen
Aufsichtsbehörde,
ab drei Jugendlichen
auch Aushang über
Beginn und Ende
der Arbeitszeit
sowie Pausen,
Ausnahme-
bewilligungen der Aufsichtsbehörde

Mutterschutz-
gesetz

§ 18
MuSchG

Betriebe, die regelmäßig
mehr als drei Frauen
beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen

an geeigneter
Stelle zur Einsicht
auslegen
oder aushängen,
bei Heim-
arbeiterinnen in
der Räumen der
Ausgabe und Annahme

Gesetzestext

Teilzeit- und Befristungsgesetz

§ 18
TzBfG

Arbeitgeber mit
befristeten Beschäftigten

Allgemeine Bekanntgabe
an geeigneter, den
Arbeitnehmern
zugänglicher Stelle
im Betrieb und
Unternehmen

Information über
unbefristete
zu besetzende
Arbeitsplätze

Tarifvertrag

§ 8
TVG

tarifgebundene Arbeitgeber,
bei Allgemeinverbindlichkeit
des Tarifvertrags alle
betroffenen Arbeitgeber

an geeigneter Stelle
auslegen

maßgebliche
Tarifverträge

Unfallverhütungs-
vorschriften

§§ 15,
138
Siebtes
Sozial-
gesetz-
buch

alle Arbeitgeber

Unterrichtung

einschlägige
Vorschriften
sowie zuständige
Berufsgenossenschaft
und deren
Geschäftsstellen

Vermögens-
bildung

§ 11
Absatz 4
VermBG

Arbeitgeber, die für
einmalige Anlage
vermögenswirksamer
Leistungen Termin
bestimmen

Bekanntgabe in
geeigneter Form

Termin für Anlage

Wahlen

Wahl-
ordnung
zum
Betriebsrat,
zur Schwer-
behinderten-
vertretung
oder zum Sprecher-
ausschuss

betroffene Betriebe

nach jeweiliger
Wahlordnung

zum Beispiel
Wählerverzeichnis,
Wahlvorschläge,
Wahlvorstand,
Wahlergebnisse

DOKUMENT-NR. 7642

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