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INNOVATION UND UMWELT

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Morsbachs und des Müggenbachs

Die Bezirksregierung Düsseldorf beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet des Morsbaches und des Müggenbaches durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen.

Auf der Grundlage der § 76 Abs.2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und §§ ff 112 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) werden Überschwemmungsgebiete (ÜSG) ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt. Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften.

Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren. Ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Das Überschwemmungsgebiet des Morsbaches und des Müggenbaches ist für ein hundertjährliches Hochwasserereignis ermittelt worden und erstreckt sich auf Flächen in folgenden Kommunen:

- Stadt Remscheid

- Stadt Wuppertal

Maßgebliche Ausuferungen am Morsbach und Müggenbach können Sie auf Seite 13 in der Tabelle 6.1 des Hydrotec Gutachten entnehmen.

Die betroffenen Flächen und Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus den Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1: 5.000 (s. externen Link). Das Überschwemmungsgebiet ist in hellblauer Farbe dargestellt.           

Stadt Remscheid

Sie liegen in der Zeit vom 19.10.2011 bis 18.11.2011 einschließlich während der Dienststunden bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, Fachdienst Umwelt - 1.31, Elberfelder Straße 32-36, 42853 Remscheid, 2. Obergeschoss, Zimmer 258 zu jedermanns Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist Einwendungen erheben.                                                                                                   

Die Einwendungen für das Stadtgebiet Remscheid sind bis spätestens 02.12.2011 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der o. g. Auslegungsstelle oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 54 – Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf (unter Angabe des Aktenzeichens: 54.03.02 – Morsbach) zu erheben.

Stadt Wuppertal

Sie liegen in der Zeit vom 17.10.2011 bis einschließlich 16.11.2011 währende der Dienststunden bei der Stadtr Wuppertal, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal, eingang Große Flurstraße, Untere Wasserbehörde, Ressort 106.29, Zimmer 488 a zu jedermanns Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist Einwendungen erheben.                                                                                                   

Die Einwendungen für das Stadtgebiet Wuppertal sind bis spätestens 29.11.2011 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der o. g. Auslegungsstelle oder bei der Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 54 – Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf (unter Angabe des Aktenzeichens: 54.03.02 – Morsbach) zu erheben.

Sollte ein Grundstück Ihres Betriebes in einem Überschwemmungsgebiet liegen beziehungsweise an ein Überschwemmungsgebiet angrenzen, empfehlen wir Ihnen, die Unterlagen einzusehen und gegebenenfalls zur Wahrung Ihrer betrieblichen Interessen Bedenken und Einwendungen geltend zu machen.

Die Industrie und Handelskammern haben als Träger öffentlicher Belange ebenfalls die Möglichkeit, Bedenken und Einwendungen vorzubringen. Deshalb bitten wir Sie, auch uns zu unterrichten, falls Sie Einwendungen erheben, damit wir diese bei unserer Stellungnahme berücksichtigen können.

DOKUMENT-NR. 81073

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